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AGB
§
1 Allgemeines
1. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen - insbesondere
die Geltung von Einkaufsbedingungen - bedürfen unserer
ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
2. Unsere Angebote sind freibleibend.
Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir Sie
bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.
§ 2 Annulierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag
zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit,
einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen,
20 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung
des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn
fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren
Schadens vorbehalten.
§ 3 Preise - Preisänderungen
1. Der vereinbarte Preis des Kaufgegenstandes gilt ab dem Erfüllungsort.
Die Kosten für die Montage werden zusätzlich berechnet.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen.
2. Preisänderungen sind
zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem
Liefertermin mehr als 12 Monate liegen. Erhöhen sich danach
bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten
oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir
berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen
zu erhöhen. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen
nachweisen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt,
wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten
zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als 5 % des vereinbarten
Preises übersteigt.
§ 4 Verzug des Käufers
Im Falle des Annahmeverzuges beim Käufer sind wir berechtigt,
neben den Anlieferungskosten eine Pauschale für die Kosten
einer Einlagerung der Waren in Höhe von 1% des Preises
der eingelagerten Waren pro angefangener Woche, höchstens
jedoch 15 € je angefangener Woche, zu verlangen. Der Besteller
ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge
des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist. Der Käufer trägt im Falle des Annahmeverzuges
die Gefahr für Untergang und Beschädigung der gekauften
Sachen, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen.
§ 5 Lieferung
1. Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung besteht
für den Käufer kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken.
2. Der Beginn der von uns angegebenen
Lieferzeiten setzt grundsätzlich die Abklärung aller
technischer Daten voraus. Betrifft der Kaufertrag die Lieferung
von Sachen mit individuellen Maßen, so beginnt die von
uns angegebene Lieferzeit mit der Bekanntgabe der genauen Maße
bzw. nach Durchführung eines vereinbarten Aufmaßtermins.
3. Erbringt der Verkäufer
in Fällen, bei denen die verkaufte Sache im Lager nicht
vorrätig ist und deshalb von einem Lieferanten erst bezogen
bzw. durch den Verkäufer selbst oder von einem Lieferanten
oder dem Hersteller erst noch gefertigt werden muß, die
fällige Lieferfrist nicht ein, so hat uns der Käufer
eine angemessene Nachlieferungsfrist zu gewähren, die mindestens
folgende Länge haben muß: bei einer vereinbarten
Lieferzeit von 4 Wochen eine Nachfrist bis zu 2 Wochen, bei
einer vereinbarten Lieferzeit zwischen 4 und 9 Wochen eine Nachfrist
von 3 Wochen und bei einer vereinbarten Lieferfrist von 10 Wochen
u. mehr eine Nachfrist von 4 Wochen.
4. Treten nach Vertragsabschluß
von uns nicht zu vertretende unvorhersehbare Störungen
im Geschäftsbetrieb ein, also insbesondere rechtmäßige
Arbeitsausstände und Aussperrungen in Betrieben der Verkäuferin
bzw. bei unserem Lieferanten und Spediteuren oder sind Fälle
höherer Gewalt gegeben, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen
Betriebsführung nicht verhindert werden können, auf
einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen
und zu nicht vorhersehbaren schwerwiegenden Betriebsstörungen
bei uns oder bei unserem Lieferanten führen, so verlängern
sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Lieferstörungen. Dies gilt nicht,
soweit es uns zuzumuten ist, uns bei anderen Lieferanten einzudecken
oder uns anderen Transportmitteln zu bedienen. Hat der Verkäufer
die Nichterfüllung nicht zu vertreten, gilt ein Selbstbelieferungsvorbehalt.
Hat der Verkäufer zur Beschaffung der Kaufsache einen kongruenten
Deckungskauf abgeschlossen und stellt uns der Lieferant aus
Gründen, die für uns nicht vorhersehbar waren und
von uns nicht zu vertreten sind, die Kaufgegenstände nicht
oder nicht vollständig zur Verfügung, werden beide
Vertragspartner hinsichtlich der nicht lieferbaren Gegenstände
von Ihren Verpflichtungen frei. Dies gilt hinsichtlich lieferbarer
Gegenstände nur, sofern sich aus dem Vertrag oder den Umständen
ergibt, daß sie mit den nicht lieferbaren Gegenständen
als zusammengehörend verkauft worden sind.
5. Die in Nr. 3 und 4 geregelten
Verlängerungen der Lieferfrist gelten nicht bei Fixgeschäften.
6. Der Käufer hat dafür
zu sorgen, daß die Auslieferung während des ganzen
Tages bis in die Abendstunden erfolgen kann und das 2 Abladekräfte
zur Verfügung stehen.
7. Der Verkäufer ist zu
in sich abgeschlossenen Teillieferungen berechtigt, sofern dies
dem Käufer zumutbar ist.
8. Der Käufer haftet dafür,
dass die angegebene Lieferanschrift mit einem Lastkraftwagen
mit einer maximalen Entfernung von 30 Metern erreichbar ist
und die Anlieferungsmöglichkeiten durch Eingänge mit
den üblichen Mitteln des Transportgeschäfts möglich
ist. Andernfalls gerät der Käufer in Annahmeverzug.
9. Setzt der Käufer, nachdem
der Verkäufer eine fällige Leistung nicht erbracht
hat, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem
Ablauf dieser Nachfrist nach Maßgabe des § 323 BGB
ggf. berechtigt, vom Vertrag (teilweise) zurückzutreten.
Im kuafmännischen Verkehr stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung in Höhe des voraussehbaren Schadens
nur zu, wenn die Pflichverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50
% des eingetretenen Schadens begrenzt. Geraten wir bei einem
Vertrag der mit einem Verbraucher geschlossen wird iSd. §
286 BGB in Verzug oder nach Fristsetzung iSd § 281 BGB
nicht geliefert, so ist unsere Schadensersatzpflicht aus den
§§ 280 ff BGB im Fall leichter Fahrlässigkeit
auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz auch nicht
vorhersehbarer Schäden setzt den Nachweis vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung voraus. Die vorbenannten
Haftungsbegrenzungen gelten dann nicht, sofern ein Fixgeschäft
vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen
des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, daß
sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten
ist.
§ 6 Gewährleistung
I. Wir übernehmen bei der Lieferung neuer Ware an einen
Verbraucher iSd § 14 BGB folgende Gewähleistung:
1. Sind gelieferte Waren mangelhaft,
so bestimmen sich die Gewährleistungsrechte des Käufers
nach Maßgabe der §§ 433 ff BGB. Aus der Gewährleistung
ausgenommen sind Mängel, die zurückzuführen sind
auf: unsachgemäße Behandlung oder Beanspruchung,
höherer Gewalt z. B. Sturm, Überschwemmungen, Bodensenkung;
unsachgemäße Reparaturen und Änderungen, fehlerhafte
Aufstellung. Nicht ersetzt werden bei berechtigter Beanstandung
von fremder Seite erbrachte Wertverbesserungen des Kaufgegenstandes
(z. B. Anstrich, Innenverkleidung, Bodenbelag, elektrische und
sanitäre Installationen und deren Wiederanbringungskosten).
Solange wir unseren Vertragsverpflichtungen
auf Nacherfüllung nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht,
Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der
Nachbesserung vorliegt.
2. Farb- und Strukturabweichungen
gegenüber Ausstellungstücken oder Katalogabbildungen
sind unvermeidlich und können nicht gerügt werden.
3. Geringe Abweichungen von
den angegebenen Maßdaten der zu liefernden Gegenstände
sind handelsüblich und soweit dem Käufer zumutbar
auch zulässig.
4. Beim Verkauf von Seriengegenständen
sind wir berechtigt, Waren gleicher Art und Güte zu liefern.
Als Waren gleicher Art und Güte in diesem Sinne gelten
auch solche Gegenstände, die infolge Umstellung der Produktion
des Herstellerwerks von den ausgewählten Gegenständen
geringfügig abweichen.
5. Der Käufer ist nicht
berechtigt Zahlungen aufgrund von Mängelrügen zurückzuhalten,
es sei denn, die zurückgehaltene Zahlung steht in einem
angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln.
6. Der Käufer kann an die
Ware qualitativ nur Ansprüche stellen, wie sie in der bestellten
Preisklasse handelsüblich sind. Die Holzbezeichnungen beziehen
sich im wesentlichen auf die Flächen der Front. Die mit
Verwendung anderer geeigneter Holz- sowie Kunststoffarten, insbesondere
bei Massivteilen, ist handelsüblich und zulässig.
II. Wir übernehmen bei
der Lieferung neuer Ware an einen Unternehmer iSd § 13
BGB folgende Gewährleistung:
1.a) Sind Waren mangelhaft,
leisten wir in der Gewährleistungszeit, die 24 Monate beträgt
und mit der Übernahme der Kaufsache beginnt dadurch Gewähr,
daß wir nach unserer Wahl daß Stück kostenlos
ausbessern oder / und kostenlos Ersatz liefern. Außer
Garantie stehen Fehler oder Mängel, die zurückzuführen
sind auf: unsachgemäße Behandlung oder Beanspruchung,
höhere Gewalt z.B. Sturm, Überschwemmungen, Bodensenkung;
unsachgemäße Reparaturen und Änderungen; fehlerhafte
Aufstellung. Nicht ersetzt werden bei berechtigter Beanstandung
von fremder Seite erbrachte Wertverbesserungen des Kaufgegenstandes
(z.B. Anstrich, Innenverkleidung, Bodenbelag, elektrische uns
sanitäre Installationen und deren Wiederanbringungskosten).
b) Zur Vornahme dieser Nachbesserung
hat uns der Käufer - auch soweit zumutbar auf seinem Grundstück
- die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls
sind wir von den Gewährleistungsverpflichtungen frei.
c) Solange wir unseren Verpflichtungen
auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Kunde nicht
das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der
Nachbesserung vorliegt.
2. Im übrigen gelten die
unter I. Ziffern 2 bis 6 enthaltenen Regelungen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer
sämtlichen Forderungen aus dem Kaufvertrag einschließlich
eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche
wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung ect. unser
Eigentum. Mit Abschluß des Kaufvertrages tritt der Käufer
den Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an uns ab. Wird für
die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware
Ersatz geleistet, tritt dieser an die Stelle der ursprünglich
übereigneten Ware. Im übrigen haftet der Käufer
für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.
2. Im Falle einer Pfändung
oder sonstigen Beschlagnahme ist der Käufer verpflichtet
den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen und
uns innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift
des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der
Käufer trägt die Kosten der Wahrung unserer Eigentumsrechte.
3. Kommt der Käufer mit
den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenen Verpflichtungen
oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt,
die sofortige Herausgabe unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechts
zu verlangen, und zwar unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen
Verjährung der Kaufpreisforderung, ohne vom Vertrag zurücktreten
zu müssen. Alle die durch die Zurücknahme entstehenden
Kosten trägt der Käufer.
§ 8 Zusatzarbeiten
1. Installationsarbeiten (wie Gas, Wasser, Elektrik, usw.) werden
von uns grundsätzlich nicht ausgeführt.
2. Zusatzarbeiten und besondere,
über den Lieferauftrag hinausgehende Arbeiten, wie Dekorations-
und Montagearbeiten, werden einschließlich der Wegzeit
zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt und sind spätestens
bei Lieferung in bar zu zahlen.
3. Bei Durchführung dieser
Arbeiten und bei der Abnahme und Behandlung von Beipack wird
unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 9 Gerichtsstand
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher
Gerichtsstand. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 10 Schlußbestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit des übrigen
Vertragsinhalts nicht berührt.
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